Umgang mit dem Handy

 

  1. Während der Unterrichtsstunde hat jeder Schüler, der ein Handy besitzt dafür Sorge zu tragen, dass dieses ausgeschaltet ist und keine Störung des Unterrichts erfolgt. Für die Funktionalität ist grundsätzlich der Eigentümer/Besitzer verantwortlich.
     
  2. Jedem Schüler ist in diesem Zusammenhang der Inhalt des §51(6) Satz 2 und 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) zur Kenntnis zu geben:
    "Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen. Über den Zeitpunkt der Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter."
     
  3. Schüler der Abschlussklassen, die an Prüfungen teilnehmen sind darüber zu belehren, dass für die Tage der Prüfungen kein Handy mit in den Vorbereitungs- und Prüfungsraum zu bringen ist.
    Im Falle eine Störung der Prüfung gilt §51(6) Satz 2 und 3 ThürSchulG.
    Bei jeglicher Nutzung des Handys während er Vorbereitungs- und/ oder Prüfungszeit, auch außerhalb des Prüfungsraumes wird dies als Täuschung bzw. Täuschungsversuch wegen Nutzung unerlaubter Hilfsmittel gewertet.
    Grundlage ist der §106 (1) und (2) der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO).
    Die Prüfung beginnt mit der Prüfungseröffnung (schriftliche Prüfungen) bzw. dem namentlichen Aufruf des Schülers durch die Prüfungskommission (mündliche Prüfungen).
    Der Schüler ist verantwortlich für die Obhut seiner persönlichen Gegenstände.

Die Schüler haben durch ihre Unterschrift o. g. Belehrung gegenzuzeichnen.

Zur Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten und Informationen über die Zulassung zur Prüfung wird diese Belehrung in den Abgangsklassen wiederholt.

 

Heiko Schein
Schulleiter